Abfallbeauftragter / Beauftragter für Abfall

Vier Tage dauerndes, deutschlandweit anerkanntes Seminar zur Erlangung von Fachkenntnissen gemäß den Abschnitten 58-60 des deutschen Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) und Abschnitt 9 (1) Nr. 3 des Gesetzes über Beauftragte für Abfallwirtschaft (AbfBeauftrV). Grundkurs zur Vorbereitung auf die Position des Abfallbeauftragten.
Storage on Waste Processing Plant

Ausbildung und Schulung

Das Seminar „Abfallbeauftragter“ vermittelt Ihnen das notwendige Wissen, um die Funktion des offiziellen Unternehmensvertreters für Abfallwirtschaft auszuführen.

Betreiber von Anlagen (BImSchG-Anlagen), in denen Abfälle erzeugt und/oder beseitigt werden, können verpflichtet sein, einen Abfallbeauftragten zu bestellen. Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 2 des Gesetzes über Beauftragte für Abfallwirtschaft.

Zielgruppe

1. Betreiber folgender Anlagen:

– Anlagen, die einer Genehmigung bedürfen und in den folgenden Nummern des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen vom 2. Mai 2013 (Bundesgesetzblatt BGBl. I, S. 973, 3756), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 28. April 2015 (BGBl I, S. 670), in ihrer jeweils aktuellen Fassung aufgeführt sind.
– Anlagen gemäß den Nummern 1 bis 7 und den Nummern 9 und 10, sofern pro Kalenderjahr mehr als 100 Tonnen gefährlicher Abfall oder 2.000 Tonnen nicht gefährlicher Abfall erzeugt werden, und
– Anlagen gemäß Punkt 8, für die in Spalte c der Verfahrenstyp G vorgesehen ist.

2. Die folgenden Inhaber im Sinne des § 27 des deutschen Kreislaufwirtschaftsgesetzes:

– Hersteller und Vertreiber, die gemäß § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Verpackungsgesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234) in seiner aktuellen Fassung mehr als 100 Tonnen Transportverpackungen pro Kalenderjahr zurücknehmen.
– Hersteller und Vertreiber, die Verkaufsverpackungen und Umverpackungen gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1 des Verpackungsgesetzes zurücknehmen, sofern die von ihnen beauftragten Dritten keinen Abfallbeauftragten bestellt haben.
– Hersteller und Vertreiber, die gemäß § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Verpackungsgesetzes mehr als 100 Tonnen Verkaufs- und Umverpackungen pro Kalenderjahr zurücknehmen.
– Hersteller und Vertreiber, die gemäß § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Verpackungsgesetzes mehr als 2 Tonnen Verkaufsverpackungen pro Kalenderjahr zurücknehmen.
– Hersteller, die gemäß § 19 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739) in seiner aktuellen Fassung Elektro- und Elektronikgeräte zurücknehmen, sofern die von ihnen beauftragten Dritten keinen Abfallbeauftragten bestellt haben.
– Vertreiber, die gemäß § 17 Absatz 1 oder 2 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes Elektro- und Elektronikgeräte zurücknehmen.
– Vertreiber, die freiwillig mehr als 20 Tonnen Elektro- und Elektronikgeräte gemäß § 17 Absatz 3 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes zurücknehmen.
– Hersteller von Kraftfahrzeug- und Industriebatterien, die gemäß § 8 des Batteriegesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1582) in seiner aktuellen Fassung alte Kraftfahrzeug- und Industriebatterien zurücknehmen, sofern sie nicht an ein freiwilliges System zur Rücknahme von Altbatterien angeschlossen sind, das selbst einen Abfallbeauftragten hat.
– Vertreiber, die gemäß § 9 des Batteriegesetzes alte Kraftfahrzeug- und Industriebatterien zurücknehmen, sofern sie nicht an ein freiwilliges System zur Rücknahme von Altbatterien angeschlossen sind, das selbst einen Abfallbeauftragten hat.
– Hersteller und Vertreiber, die freiwillig mehr als 2 Tonnen gefährlichen Abfall oder mehr als 100 Tonnen nicht gefährlichen Abfall pro Kalenderjahr zurücknehmen.

3. Betreiber folgender Rücknahmesysteme:

– Systeme, die Verpackungen gemäß § 14 Absatz 1 des Verpackungsgesetzes zurücknehmen.
– Herstellerbetriebene Rücknahmesysteme, die Elektro- und Elektronikgeräte gemäß § 16 Absatz 5 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes zurücknehmen.
– Kollektive Rücknahmesysteme, die gebrauchte tragbare Batterien gemäß § 6 des Batteriegesetzes zurücknehmen.
– Herstellerbetriebene Rücknahmesysteme, die gebrauchte tragbare Batterien gemäß § 7 des Batteriegesetzes zurücknehmen.
– Systeme, die freiwillig Abfallkraftfahrzeug- oder Industriebatterien zurücknehmen.

Zusätzlich zu ihrer beratenden Funktion in Fragen der Vermeidung, Wiederaufbereitung und Entsorgung von Abfällen hat der Abfallbeauftragte auch eine Aufsichtsfunktion. Das bedeutet, dass er auch für die Einhaltung und Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen verantwortlich ist. Die Aufgaben des Abfallbeauftragten sind in § 60 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) aufgeführt.

Am Ende des Seminars erhalten die Teilnehmer eine Teilnahmebescheinigung.

Bitte beachten Sie, dass Sie alle zwei Jahre an einer verpflichtenden Weiterbildung teilnehmen müssen, um Ihre berufliche Qualifikation aufrechtzuerhalten.

In diesem Seminar erhalten Sie das notwendige Wissen, um die Tätigkeit als Abfallbeauftragter in der Praxis auszuführen.

Am Ende des Seminars erhalten die Teilnehmer eine Teilnahmebescheinigung.

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